Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Nachfolgend finden Sie unter den Stichworten A wie Abfindung bis Z wie Zeugnis einige Anmerkungen, die nur einen ersten Überblick über unterschiedliche Bereiche des Arbeitsrechts geben.

Eine Abfindung wird in der Regel zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausgehandelt. Es gibt, entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Höhe hängt von zahlreichen Kriterien ab. Wir ermitteln für Sie die optimale Verhandlungsposition.

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung sanktioniert der Arbeitgeber ein nicht tolerierbares Verhalten des Arbeitnehmers. Wir fertigen für Sie rechtssichere Abmahnungen oder Gegendarstellungen und vertreten Sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Arbeits- und Dienstverträge sind die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Werden bereits bei der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses Fehler gemacht, können diese sich auf das Arbeitsverhältnis und seine Beendigung negativ auswirken.

Dies gilt insbesondere für Regelungen betreffend Überstunden, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Widerruflichkeit von Leistungen, Rückzahlungsklauseln, Fortbildungskosten, Versetzungsklauseln.

Wir gestalten für Sie rechtssichere Arbeitsverträge.

Gleiches gilt für Dienstverträge mit selbständigen Personen, um bspw. auch der Gefahr einer Scheinselbständigkeit mit allen negativen Konsequenzen zu entgehen oder mit Geschäftsführern.

Die Arbeitnehmerüberlassung erfreut sich zunehmender Beliebtheit, da dieses Instrument eine flexible Reaktion auf Konjunkturschwankungen erlaubt.

Zu unterscheiden sind die Vertragsbeziehungen einerseits zwischen Verleiher und Entleiher und andererseits Verleiher bzw. Entleiher und Leiharbeitnehmer. Jedes Verhältnis birgt arbeitsrechtliche Besonderheiten über die wir beraten und rechtssichere Verträge erstellen.

Das Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung oder eine vertragliche Aufhebung beendet werden.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Vielzahl von Streitigkeiten auslösen, z. B. über Abfindung, Inhalt des Arbeitszeugnisses, weitere Nutzung des Dienstfahrzeuges, Bonuszahlungen, Resturlaubsansprüche, Abgeltung von Überstunden, betriebliche Altersversorgung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote etc..

Darüber hinaus sind unbedingt sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten, um nicht spätestens beim Arbeitslosengeld böse Überraschungen zu erleben.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann entweder mit Sachgrund oder sachgrundlos geschehen. Insbesondere die sachgrundlose Befristung ist nicht ohne weiteres machbar und der Arbeitgeber läuft Gefahr, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn die gesetzlichen Vorgaben, wie bspw. Schriftform, Überschreitung der zulässigen Gesamtdauer, etc. nicht beachtet werden.

Unsere Tätigkeit umfasst die Überprüfung, ob eine wirksame Befristung vorliegt und ggf. die Durchführung einer Entfristungsklage. Darüber hinaus gestalten wir Befristungsabreden, so dass auf beiden Seiten Rechtssicherheit herrscht.

Den Arbeitsvertragsparteien sind oftmals die arbeitsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs nur sehr unzureichend bekannt. Was geschieht mit Resturlaubs- oder Überstundenvergütungsansprüchen, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, können bestehende Arbeitsbedingungen sofort abgeändert werden, welche Tarifzugehörigkeit gilt, usw.?

Der Betriebsrat hat insbesondere durch das Betriebsverfassungsgesetz eine Vielzahl an Beteiligungsrechten, die von bloßer Information über Anhörungs- bis hin zu Mitbestimmungsrechten reichen. Eine konfliktfreie und konstruktive Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung kann den Erfolg eines Unternehmens entscheidend beeinflussen.

Wir unterstützen Sie hier in allen betriebsverfassungsrechtlichen Belangen, gestalten Betriebsvereinbarungen und vertreten Ihre Interessen im Schlichtungsverfahren vor der Einigungsstelle oder in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

Der Arbeitgeber darf, soweit dies der Zweck des Arbeitsverhältnisses erfordert, personenbezogene Daten des Arbeitnehmers erheben, verarbeiten und nutzen.

Die Behandlung der Daten hat allerdings diskret und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfolgen.

Sollten Sie Verstöße gegen den Datenschutz befürchten, beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und setzen Ihre Ansprüche durch.

Im Unternehmen sollen die Mitarbeiter nicht nach Alter, Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Religion etc. unterschieden oder gar diskriminiert werden, sondern es zählt allein die Arbeitskraft. Werden Arbeitnehmer gleichwohl diskriminiert bzw. ungleich behandelt, so gibt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Möglichkeit, hierauf adäquat zu reagieren.

Falls Sie einer Diskriminierung ausgesetzt sind, sollten Sie unverzüglich unsere Hilfe in Anspruch nehmen, so dass Sie entsprechenden Entwicklungen frühzeitig entgegentreten können. Nicht selten resultieren gesundheitliche Schäden aus der jahrelangen Hinnahme solcher Zustände.

Mit Beginn der Schwangerschaft genießt die werdende Mutter einen besonderen Kündigungsschutz. In den Mutterschutzfristen zwischen den letzten 6 Wochen vor der errechneten Geburt und in den der Geburt folgenden 8 Wochen besteht ein Beschäftigungsverbot. Diese Fristen können bei Früh- oder Mehrlingsgeburten noch ausgedehnt werden. An den Mutterschutz kann sich die Elternzeit anschließen.

Die Elternzeit kann grundsätzlich für maximal 3 Jahre in Anspruch genommen werden und steht sowohl Müttern als auch Vätern offen.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit, deren Dauer und die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit während oder nach der Elternzeit sind jedoch an einige gesetzliche Voraussetzungen und Fristen gebunden, die beachtet werden müssen, um keine Nachteile zu erlangen.

Des weiteren sind schon während der Schwangerschaft einige Schutzvorschriften zu beachten, die werdende Mütter und das noch ungeborene Leben vor Gefahren am Arbeitsplatz behüten sollen und unter Umständen sogar Beschäftigungsverbote vorsehen.

Der Arbeitsplatz an sich genießt einen besonderen Kündigungsschutz, der bspw. die Wirksamkeit einer Kündigung von der vorherigen behördlichen Zustimmung abhängig macht.

Unsre Beratung erstreckt sich auf alle arbeitsrechtlichen Felder, die mit der Geburt eines Kindes im Zusammenhang stehen.

Geringfügig Beschäftigte gelten als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es gibt neben der Entgeltgeringfügigkeit (400-Euro-Grenze) die Zeitgeringfügigkeit.

Schwierigkeiten können auch dann entstehen, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen geplant sind, da diese evtl. zusammen zu rechnen sind.

Wir beraten Sie gerne über die gesetzlichen Voraussetzungen und gestalten rechtssichere Verträge.

Hat das Unternehmen eine gewisse Größe überschritten, so muss mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden, bei Betriebsänderungen wie bspw. Umstrukturierungsmaßnahmen, umfangreicher Personalabbau etc. ein Interessenausgleich versucht werden. Bei fehlender Verständigung ist die Einigungsstelle anzurufen.

Unterlässt der Arbeitgeber den Versuch eines Interessensausgleichs, so können ihm erhebliche Nachteile entstehen. Werden hingegen z.B. die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich genannt, so bringt ihm dies erhebliche Erleichterungen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens.

Der Sozialplan dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer die ihm durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile abzumildern. Dies erfolgt in der Regel durch Festlegung einer Abfindung; Erstattung von Kosten (z.B. bei Wohnortwechsel, Umschulung), etc.

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prüfung der Rechtswirksamkeitsvoraussetzungen in Bezug auf Form und Inhalt von Kündigungen sowie die sich aus diesen ergebenden evtl. Rechtsstreitigkeiten.

Die Kündigungsgründe, insbesondere verhaltensbedingte Gründe, liefern regelmäßig Anlass für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, da hiervon nicht zuletzt die Qualität eines Arbeitszeugnisses und die Chancen bei der zukünftigen Stellensuche abhängen. Aber auch an fehlenden und fehlerhaften Abmahnungen, fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates oder Durchführung der Sozialauswahl, fehlende behördliche Beteiligungen, Verkennung des Ultima-ratio-Prinzips, positive Zukunftsprognosen u.v.m. können Kündigungen scheitern, was oft auf Arbeitgeberseite zu nicht absehbaren, vermeidbaren wirtschaftlichen Mehrbelastungen führen kann.

Wir begleiten Sie in diesen Bereichen sowohl außergerichtlich wie im gerichtlichen Verfahren.

siehe Arbeitnehmerüberlassung

Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Oftmals leiden die Opfer jahrelang unter den Attacken, was zu gravierenden gesundheitlichen Störungen führen kann.

Falls Sie sich als Opfer von Mobbingattacken fühlen, helfen wir Ihnen gerne.

Durch die Einführung des Pflegezeitgesetzes wollte der Gesetzgeber dem gestiegenen Bedarf nach häuslicher Pflege gerecht werden und den berufstätigen Nachkommen die Gelegenheit geben, sowohl Beruf als auch Pflege zu ermöglichen.

Dies wird u. a. über die Möglichkeit einer zeitweiligen Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistungen und einen damit verbundenen Kündigungsschutz erreicht.

Über die Voraussetzungen, insbesondere die einschlägigen Fristen, beraten wir Sie gerne.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben eine Vielzahl an Schutzbestimmungen geschaffen und weiterentwickelt, um erwerbsgeminderten Beschäftigten eine Teilhabe am Berufsleben unter Berücksichtigung der persönlichen Situation sicher zu stellen.

Bei Problemen unterstützen wir Sie gerne.

Ein Arbeitsverhältnis wird in vielen Branchen nicht lediglich durch den Arbeitsvertrag sondern auch durch den jeweils anwendbaren Tarifvertrag geregelt.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen unter engen Voraussetzungen Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit.

Diese Voraussetzungen erörtern wir gerne mit Ihnen.

Die Lohnansprüche sind häufig in einen fixen und variablen Teil untergliedert. Der feste Lohnbestandteil soll dem Arbeitnehmer ein gewisses Maß an wirtschaftlicher bzw. finanzieller Sicherheit gewähren, die unabhängig von wirtschaftlichen Entwicklungen bestehen bleibt.

Der variable Lohn, wie bspw. Provisionen, Tantieme oder Boni sollen Arbeitsanreize schaffen, was durch die Beteiligung des Arbeitnehmers am Erfolg seiner Arbeit und/oder des Unternehmens erreicht werden soll.

Insbesondere hinsichtlich der variablen Teile gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Auszahlung besteht.

Hier beraten wir Sie gerne.

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes und qualifiziertes Arbeitszeugnis. Auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann sich ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergeben.

Standardisierte und allgemein anerkannte Formulierungen beinhalten Wertungen, die sich nicht jedermann erschließen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Abfassung rechtssicherer Zeugnisse.