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News 02.02.2010 - Diverses

03.10.2009: Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder

Die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände sind begrenzt worden. Wer unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird ein Vorstand für einen von ihm in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursach¬ten Schaden von Dritten in Anspruch genommen, so kann er von dem Verein Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Ziel dieser Gesetzesänderung war, die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken. Die 500,00 € Grenze pro Vorstandsmitglied bezieht sich auf die gem. § 3 Nr. 26 a EStGB steuerlich begünstigte Vergütung für ehrenamtlich Tätige. Auch diese Regelung sollte schon die Attraktivität der ehrenamtlichen Tätigkeit erhöhen. Gemeinnützigkeitsschädlich für die Vereine ist jedoch die Zahlung ohne entsprechende Satzungsgrundlage. Insoweit stellt es einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit im Sinne der Abgabenordnung dar, wenn ein gemeinnütziger Verein über den bloßen Aufwendungsersatz hinaus (Fahrtkosten, Schreibauslagen, etc.) Zahlungen ohne ausdrückliche Satzungsregelung an Vorstandsmitglieder leistet. Die Satzungsregelung muss daher ausdrücklich die Höchstgrenze von 500,00 € benennen.

Das neue Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder, die eine 500,00 € nicht übersteigende Vergütung pro Jahr erhalten, ändert allerdings nichts an der persönlichen Haftung bei Verstößen von Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 28 e Abs. 1 SGB IV) und die daraus resultierende persönliche Haftung sowie der steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht(§ 34 Abgabenordnung) und die hieran anknüpfende persönliche Haftung nach § 69 Abgabenordnung.

28.10.2009: Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer bei unvollständiger Beantwortung von Gesundheitsfragen bestätigt, dass dies zu einer Anfechtung des abgeschlossenen Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass auch ohne die Täuschung der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden wäre. Erteilt ein Arzt im Rahmen einer zu weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung Auskunft an den Versicherer im Rahmen eines von dem Versicherungsnehmer gestellten Leistungsanspruches, darf der Versicherer gleichwohl den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es besteht kein Verwertungsverbot bzgl. der erlangten Informationen auf Grund der zu weit gefassten Schweigepflichtsentbindungerklärung (BGH IV ZR 140/08).

28.10.2009: Wohnflächenangaben im Mietvertrag

Auch bei einem Einfamilienhaus mit Garten gilt die starre 10 % Grenze bzgl. der Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag: Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH VIII ZR 164/08).

25.03.2009: Leitender Angestellter ohne unternehmerische Führungsaufgaben

Auch wenn im Arbeitsvertrag steht, dass der Mitarbeiter leitender Angestellter ist, kommt es neben der Verleihung der Prokura für den Status gem. § 5 Abs. 3, 2 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz darauf an, dass der Mitarbeiter tatsächlich unternehmerische Führungsaufgaben nicht nur mit internem Charakter ausübt, sondern seine Tätigkeit auch unmittelbare Außenwirkung entfaltet (BAG 7 ABR 2/08).

19.1.20010: Anrechenbare Beschäftigungszeiten

Vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten eines Arbeitsnehmers sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach deutschem Recht nicht zu berücksichtigen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der europäische Gerichtshof hat die Unwirksamkeit dieser Regelung wegen des Verbots der Altersdiskriminierung festgestellt.

13.10.2009: Mindest drei Restwertangebote bei Totalschaden

Der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein Fahrzeug weiter benutzt, kann von der Versicherung des Unfallgegners den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert verlangen. Voraussetzung hierzu ist, dass in dem Gutachten konkrete Angaben gemacht werden über die eingeholten Restwertangebote. Um den regionalen Markt festzustellen, müssen mind. 3 Angebote von dem Sachverständigen eingeholt worden sein (BGH VI ZR 318/08).

17.11.2009: Betriebsgefahr bei Verkehrsunfall mit Motorrad

Die Zurechnung der Betriebsgefahr eines Motorrads zu Lasten des unverschuldet verunglückten und körperlich verletzten Fahrers, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, ist nicht möglich. Allein der Halter muss sich die einfache Betriebsgefahr von 20 % zurechnen lassen; der Fahrzeugführer kann ungeschmälert seinen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen (BGH VI ZR 64/08).

21.09.2009: Einsichtsrecht eines Gesellschafters in elektronisch gespeicherte Daten der Gesellschaft

Das Recht zur Unterrichtung über Angelegenheiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem Gesellschafter nicht nur in Form der Einsichtnahme in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu; wenn die Informationen in der EDV-Anlage der Gesellschaft gespeichert sind, kann der Gesellschafter die Informationen in Form eines Ausdruckes in Papierform verlangen. Wird dieses Einsichtsrecht (§ 716 BGB) durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag begrenzt, ist diese Regelung unwirksam (BGH II ZR 264/08).

21.07.2009: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers wegen Verstoß gegen den Grundsatz „equal payment“

Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers kann nicht darauf gestützt werden, dass gegen das Gleichstellungsgebot gem. §§ 3 I Nr. 3, IX Nr. 2 AÜG – gleiche Entlohnung – durch die Einstellung verstoßen wird. Verstößt die personelle Maßnahme selbst gegen das Gesetz, den Tarifvertrag oder sonstige Normen, kann zwar der Betriebsrat die Zustimmung für die personelle Maßnahme gem. § 99 II Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz verweigern. Durch die Einstellung liegt weder ein Verstoß gegen die Regelung des Branchentarifvertrages vor, der die Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht verbietet; es liegt auch keine Benachteiligung des Leiharbeitnehmers vor, die zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht führen würde, da die Einstellung selbst keine
Benachteiligung ist. Vielmehr greift der Sanktionenkatalog des AÜG, sodass die Zustimmung des Betriebsrates durch das Gericht ersetzt wurde und die Einstellung erfolgt. Nach der Einstellung ist der Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Vergütung gesondert zu verfolgen (BAG 1 ABR 35/08).

25.11.2009: Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Die Geschäftsgrundlage einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt nicht dadurch, dass diese durch den Tod des Zuwendenden beendet wird. Auch wenn das Vermögen des Anderen in der Erwartung vermehrt wurde, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft langfristig teilzunehmen, führt dessen Tod nicht zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen (der Erben) (BGH XII ZR 290/06).

Fazit: In nicht ehelichen Lebensgemeinschaften besteht ein privatrechtliches Regelungsbedürfnis für den Fall, dass ein Partner in erheblichem Umfange das Vermögen des Anderen vermehrt, z. B. durch Bauinvestitionen. In diesen Fällen ist weder sichergestellt, dass bei Scheitern der Gemeinschaft ein auch nur angemessener Ausgleich/Rückerstattung erfolgt; für den Fall des Versterbens liegt überhaupt kein Ausgleichanspruch zu Gunsten von Erben oder nahen Angehörigen des Zuwendenden.

15.01.2009: Kaskoversicherungsschutz trotz grober Pflichtverletzung bei Diebstahl von KfZ

Nach Diebstahl seines Kraftfahrzeuges, das im öffentlichen Verkehrsraum für einige Stunden abgestellt war und in dem sich verdeckt in der Mittelkonsole im Innenraum des verschlossenen Fahrzeuges auch ein Ersatzschlüssel für den Pkw befand, lehnte die Kaskoversicherung die Regulierung des Diebstahlschadens ab. Das Landgericht Köln hat zwar festgestellt, dass das Verhalten des Fahrzeughalters den objektiven Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet. Auch wenn der Schlüssel von außen nicht sichtbar war, vermuten Täter möglicherweise Schlüssel, die sie zu einem Diebstahl animieren könnten in derartigen Bereichen. Es ist allgemein bekannt, dass im Fahrzeug keine Schlüssel aufzubewahren sind. Dies sei auch nicht dadurch entschuldigt, dass der Schlüssel versehentlich im Fahrzeug liegen blieb. Allerdings war diese grobe Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag nicht kausal für die Entwendung des Fahrzeuges. Diesen Beweis konnte die Versicherung nicht erbringen. Gerade durch den von dem Versicherungsnehmer geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Dieb den Schlüssel tatsächlich nicht verwendet hat. Den Kläger trifft auch nicht die Pflicht nachzuweisen, dass das Fahrzeug auch ohne den Werkstattschlüssel entwendet worden wäre. Hierzu hätte der Versicherer den Beweis erbringen müssen, dass das Fahrzeug nur mit Hilfe des Schlüssels entwendet wurde, was dieser nicht nachweisen konnte. Eine Gefahrerhöhung in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer nachweisbar den Schlüssel häufiger im Fahrzeug aufbewahrte, konnte durch den Versicherer ebenfalls nicht nachgewiesen werden, sodass keine Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung vorlag und Leistungsfreiheit gem. § 23 VVG a. F. nicht vorlag. (LG Köln 24. Zivilkammer, Az.: 24O365/08).
Fazit: Der Versicherungsnehmer muss in Kfz-Diebstahlsfällen schlüssig nachweisen, dass das Fahrzeug gestohlen wurde; hierzu ist eine unverzügliche Schadensanzeige mit vollständiger Sachverhaltsangabe erforderlich und die Anzeige des Vorgangs bei der Poli¬zei/Staatsanwaltschaft. Eine dauerhafte Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln im Handschuhfach oder im Innenraum des Fahrzeuges, auch wenn dieses verschlossen ist, führt ebenso zur Leistungsfreiheit wie die offene Aufbewahrung außerhalb des Fahrzeuges mit der Möglichkeit, dass Dritte sich ohne Weiteres in den Besitz des Schlüssels bringen können und damit das Fahrzeug entwenden. Ist der Schlüssel einmalig und versehentlich in einem nicht offen einsehbaren, verschlossenen Fach des Fahrzeugs, kann der Versicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

30.09.2009: Mieterhöhungsverlangen

Einem Mieterhöhungsverlangen, das auf einen Mietspiegel gestützt wird, muss der Mietspie¬gel nicht beigefügt werden. Es genügt die unmissverständliche Bezugnahme auf den Mietspiegel, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr jederzeit bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erworben werden kann (BGH VIII ZR 276/08).

11.11.2009: Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft

Bei der Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft, die sich über eine konkrete Verwaltungsmaßnahme nicht einigen kann, hängt es von der Art der Maßnahme ab, ob Einstimmigkeit erforderlich ist. Der BGH hat jetzt entschieden, dass das die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden kann, wenn die Kündigung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt (BGH XII ZR 210/05). Vorsicht: Bei Verwaltungshandlungen unter Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns besteht die Gefahr, dass die nicht zustimmenden Miterben nicht gebunden sind und der Handelnde selbst haftet.

16.04.2009: Bestellung zum Geschäftsführer eines nicht EU-Bürgers

Durch die Neufassung des § 4 a GmbH Gesetz, wonach jede deutsche GmbH ihren effektiven Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen kann und ihre Geschäfte vollständig im Ausland oder aus dem Ausland tätigen kann steht fest, dass ohne Einschränkung auch nicht EU-Bürger als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden können. Die jederzeitige Einreisemöglichkeit in das Inland ist nicht erforderlich und ein entsprechender Nachweis (Aufenthaltserlaubnis ohne Gewerbesperrvermerk, Niederlassungserlaubnis) kann vom Registergericht nicht pauschal verlangt werden(OLG Düsseldorf 1-3 WX 85/09) 16.04.2009.

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