News 01.01.2009 - Neues Erbschaftssteuerrecht
Das neue Erbschaftssteuerrecht gilt seit Jahresbeginn.
Gewinner sind die nahen Familienangehörigen und Lebenspartner. Die Freibeträge wurden erheblich erhöht. Die Vererbung selbst genutzter Immobilien an den überlebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner oder Kinder bleibt steuerfrei, wenn diese in dem Haus mindestens 10 Jahre verbleiben. Bei Vererbung an Kinder bleibt nur eine Wohnfläche bis zu 200 qm (!) steuerfrei.
Geschwister gehören nicht zur Kernfamilie. Sie haben nur Freibeträge von 20.000 €.
Die Wertermittlung des „Endvermögens“ ist kompliziert geregelt und streitanfällig. Das Grundvermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert zugrunde gelegt. Hierzu gibt es nunmehr neben dem Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren das sog. Vergleichsverfahren, insgesamt nunmehr typisierend geregelt in einer Grundvermögensbewertungsverordnung. Entgegen der früheren Regelung werden in die Erbschaftssteuerbewertung Grundbesitz und Gebäudewert aufgenommen und zusammengerechnet.
Die Erhöhung der Freibeträge wird daher bei Immobilien, sofern sie nicht von einem Angehörigen der Kernfamilie selbst dauerhaft weiter genutzt werden, aufgesogen.
Neu ist auch die Stundungsmöglichkeit der Erbschaftssteuer, wenn auf andere Weise der Verkauf einer Immobilie nicht vermieden werden kann.
Auf Grund der geänderten Regierungszusammensetzung ist allerdings offen, ob die Erbschaftssteuerregelungen dauerhaft Bestand haben und welche Änderungen beabsichtigt sind.
Odenwald & Kollegen
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